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Leasingrückgabe – worauf Sie achten sollten

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Vor der Schlüsselübergabe sollte ein Kfz-Sachverständiger das Leasing-Fahrzeug prüfen.

Das Leasing hat sich gerade bei gewerblichen Fuhrparks zu einer festen Größe etabliert. Aber auch private Autohalter setzen auf die Flexibilität des Leasing-Modells. Falls man das Fahrzeug nach einigen Jahren nicht abkaufen möchte, steht vertragsgemäß die Leasingrückgabe an. Hier kann es schon bei kleineren Lackschäden zu Streitigkeiten zwischen den Leasing-Partnern kommen. Kfz-Sachverständige in Berlin erleben es häufig: Bei der Bewertung des Fahrzeugwertes sind sich die Parteien nicht einig und es muss eine externe Stelle eingeschaltet werden.

Damit Sie Streitigkeiten von Anfang an aus dem Weg gehen, sollte Sie bei der Leasingrückgabe folgende Punkte beachten:

  1. Noch vor der Rückgabe sollten Sie eine Bewertung des Fahrzeugs durchführen lassen. Kfz-Sachverständige erstellen ein unabhängiges Gutachten, das Sie auch nach der Rückgabe des Fahrzeugs vorzeigen können. Haben Sie hingegen das Fahrzeug schon abgegeben, sieht die Beweislage schlecht aus. Der Kfz-Sachverständige des Händlers wird etwaige Schäden eher nicht zu Ihrem Gunsten bewerten.

  2. Bei der Leasingrückgabe sollte ein Zeuge anwesend sein. Durch Fotoaufnahmen des Fahrzeugs bei der Rückgabe können eventuelle Kratzer und der genaue Zustand des Wagens dokumentiert werden. Gerade bei Beschädigungen wie Kratzern lohnt es sich, als Maßstab einen Zollstock zu verwenden.

  3. Sie sollten nichts voreilig unterschreiben. Auch ein Rückgabeprotokoll mit den festgestellten Mängeln, das unter Umständen vom Händler gefordert wird, kann unvorteilhafte Klauseln enthalten. Grundsätzlich sollten Verträge und Protokolle immer erst mitgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt gründlich gelesen werden.

  4. Wenn der Händler vorschlägt, bei der Bestellung Ihres neuen Fahrzeugs Forderungen aus dem alten Vertrag aufzunehmen, sollten Sie dies ablehnen.

  5. Eine wichtige Klausel bei der Leasingrückgabe ist die Restwertausgleichsforderung. Ist diese enthalten, müssen Sie nachzahlen, wenn der Verkaufswert des Fahrzeugs niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Bei einer überhöhten Nachforderung sollten Sie sich an einen Fachmann wenden, denn hier könnte der Restwert von Anfang an von Leasingbank und Händler zu hoch angesetzt worden sein.

  6. Oftmals glauben Fahrzeughalter, dass sie das Auto im gleichen Zustand abgeben müssen wie zu Beginn des Leasingvertrages. Das ist jedoch nicht erforderlich – lediglich ein dem Alter des Fahrzeugs entsprechender Zustand mit angemessenen Gebrauchsspuren kann vorausgesetzt werden.

  7. Falls nach Vertragsende noch ein Nachzahlungsanspruch der Leasingbank besteht, sollte keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Schließlich erfolgt die Nachforderung nicht für die Leistung der Leasingbank, sondern zum Ausgleich etwaiger Schäden.

  8. Vereinbaren Sie am besten mit dem Händler einen Termin zur Bewertung, der einige Wochen vor der Leasingrückgabe liegt. So kann noch vor Vertragsende abgeklärt werden, in welchem Zustand das Auto ist und ob es sich dabei um normale Gebrauchsspuren oder Schäden handelt.

  9. Unter Umständen kann es sich lohnen, Lackkratzer und Schäden im Innenraum vor der Leasingrückgabe reparieren zu lassen.

Fazit: Bei der Leasingrückgabe gilt: Selbst ist der Mann oder die Frau! Auch wenn Händler und Leasing-Kunde freundschaftlich miteinander umgehen, sollte man das Kleingedruckte lesen und eine unabhängige Bewertung in Auftrag geben. Kfz-Sachverständige in Berlin und anderen Städten erstellen Gutachten schnell und objektiv. Auch geringere „Schäden“ sind dabei wichtig – denn schon ein Kratzer, z. B. am Radkasten, kann mit einem Betrag von ca. 800 Euro an Lackierkosten zu Buche schlagen. So kommen schnell ein paar tausend Euro zusammen. Den finanziellen Aufprall kann man etwas abfedern, wenn man beispielsweise die angesetzte Fahrleistung unterschritten hat. Je nach Vertrag kann man in einem solchen Fall mit einer Rückzahlung rechnen.

 

Bilder © yamix, Fantasista – Fotolia.com

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