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Parkplatzschaden – welche Rechten und Pflichten haben Sie?

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Wie verhält man sich bei einem Parkplatzschaden?

Eine unachtsam geöffnete Autotür, ein schnelles Ein- oder Ausparken auf engen Stellplätzen und schon ist es passiert: Das nebenstehende Fahrzeug ziert ein Blechschaden. Doch was muss der Verursacher nach einem Parkrempler tun und wer kommt für den entstandenen Parkplatzschaden auf?

Eine einfache Notiz reicht beim Parkplatzschaden nicht aus

Wer einen Parkplatzschaden verursacht, hat sich für diesen zu verantworten. Ein eilig geschriebener, zwischen die Scheibenwischer geklemmter Zettel mit den Kontaktdaten ist zwar nett gemeint, reicht aber nicht aus. Entfernt sich der Verursacher vom Unfallort, ohne auf den Geschädigten zu warten oder den Parkschaden direkt der Polizei zu melden, begeht er Fahrerflucht, betont der ADAC. Dann drohen je nach Ausmaß des Parkschadens, Punkte in Flensburg, Geldstrafen oder ein zeitweiliges Fahrverbot – in besonders schweren Fällen sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Wie lange muss ich als Parkschaden-Verursacher warten?

Übervolle Supermarktplätze wie auch hektische Hauptverkehrsstraßen sind bekannte Gefahrenzonen, in denen sich Parkrempler schnell ereignen. Geschieht der Unfall beim Ausparken auf dem Parkplatz eines Supermarktes, kann der Verursacher versuchen, den Geschädigten über sein Kennzeichen ausrufen zu lassen. Andernfalls gilt eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten, in schweren Fällen zwei Stunden. Ist der Geschädigte dann nicht anzutreffen, hat der Verursacher den Unfall bei der nächsten Polizeiwache zu melden. Soweit die Theorie. In der Realität lässt sich dieses Verhalten jedoch nicht immer beobachten. Selten passieren Parkplatzschäden dann, wenn der Verursacher Zeit hat zu warten, erst recht nicht für einen Bagatellschaden wie einen kaum sichtbaren Kratzer im Lack. Viele fahren weiter, ohne sich für den Schaden zu verantworten – zum Ärger des Geschädigten.

Wer zahlt den Parkplatzschaden?

Der kleine Kratzer oder die Delle in der Karosserie kann für den Geschädigten schnell teuer werden. Bei Bagatellschäden belaufen sich die Reparaturkosten in vielen Fällen auf bis zu 750 Euro. Üblicherweise übernimmt die Versicherung des Verursachers die durch den Parkplatzschaden entstandenen Kosten. Im Falle der Fahrerflucht bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Ohne Zeugen oder handfestes Beweismaterial bleibt die Suche nach dem Verursacher meist erfolglos. Eine versicherungstechnische Erstattung der Kosten ist dann allenfalls über die eigene Vollkaskoversicherung gedeckt. Nimmt der Geschädigte diese aber in Anspruch, kann das eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und damit höhere Versicherungsbeiträge bedeuten. Deshalb ist es bei kleinen Schäden für den Geschädigten oft günstiger, wenn er die Kosten direkt selbst übernimmt.

Tipp: Wer sein Auto häufig auf viel besuchten, öffentlichen Parkplätzen abstellt, kann auf lange Sicht von einer Parkschadenversicherung profitieren. Denn gerade an derartigen Orten lassen sich Parkplatzschäden nicht immer vermeiden – eine entsprechende Police gewährt dem Geschädigten eine umfangreiche Absicherung, ohne dass eine Rückstufung der SF-Klasse bei der regulären Kfz-Versicherung zu befürchten ist.

Was tun als Geschädigter?

Wer einen Parkschaden an seinem Auto bemerkt, sollte diesen dennoch melden und protokollieren. Durch eine fachmännische Begutachtung des Schadens lässt sich die Schadensregulierung meist vereinfachen. SV-Pico, Ihr Kfz-Gutachter in Berlin, hilft Ihnen gerne dabei, den Parkplatzschaden zu begutachten und Schadenhöhe und Schadenumfang einzuschätzen.

Quellen: ADAC / Bußgeldkatalog / ACV / Institut für Wissen in der Wirtschaft

Bild: © Edler von Rabenstein / Adobe Stock

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